FRAUENARZT | Primar Dr.med. LEONHARD LOIMER
Dr. Loimer ist Wahlarzt der GKK
Kassenleistungen können für LKUF, KFA und oberösterreichische Landes- und Gemeinde Beamte (Linz, Wels, Steyr) erbracht werden.
Anbei zur Information für meine Patientinnen einiges über Wahlärzte und Kassenärzte:
Allgemeines
Berufsrechtlich ist die Niederlassung im gesamten Bundesgebiet, sofern persönliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sind, jederzeit möglich.
Ist der Arzt Vertragspartner der Krankenkasse des Patienten, so handelt es sich um einen Kassen- oder Vertragsarzt. Steht der Arzt in keinem Vertragsverhältnis zur jeweiligen Kasse, wird er vom Patienten privat, also als Wahlarzt in Anspruch genommen.
Hier sollen die wesentlichsten Unterschiede zwischen Vertragsarzt der GKK und Wahlarzt dargestellt werden:
Anzahl der Stellen: sind beim Kassenarzt durch den Stellenplan zahlenmäßig genau festgelegt; für Wahlärzte gibt es keine zahlenmäßige Einschränkung.
Wahl des Niederlassungsortes: ist beim Kassenarzt durch Stellenplan festgelegt, beim Wahlarzt ist die Niederlassung überall und jederzeit möglich.
Rechte und Pflichten des Arztes: Beide Gruppen haben berufsrechtliche Vorschriften (Anzeigepflicht, Dokumentation, Schilderordnung etc.) gleichermaßen zu beachten, beim Vertragsarzt ergeben sich durch den Kassenvertrag noch zusätzliche Rechte und Pflichten.
Ordinationszeiten: Beim Kassenarzt sind durch den Einzelvertrag die Mindestordinationszeiten vereinbart, dem Wahlarzt steht die Festlegung der Ordinationszeiten völlig frei.
Ordinationsbedarf: Dem Kassenarzt wird ein bestimmter Ordinationsbedarf von der Kasse zugeteilt und auch bezahlt, der Wahlarzt muss diesen Bedarf selbst organisieren und bezahlen.
Behandlung der Patienten: Keine Unterschiede in medizinischen Belangen; die Kassenleistungen sind taxativ aufgezählt und beschränken sich auf "notwendige und zweckmäßige" Leistungen.
Honorierung: Der Kassenarzt erhält sein Honorar von der Kasse, der Wahlarzt direkt vom Patienten.
Rezeptausstellung: Der Kassenarzt verwendet ein Kassenrezept, der Wahlarzt ein Privatrezept, welches der Patient zum Rückersatz bei der Kasse einreichen kann oder vor der Einlösung beim Chefarzt bestätigen lassen muss.
AUSNAHME: Möglichkeit der Rezepturbefugnis auch für Wahlärzte; bei Bewilligung kann Wahlarzt ebenfalls ein Kassenrezept verwenden.
Handstempel: Der Kassenarzt erhält von der Kasse einen Handstempel mit Kassenarztnummer, der Wahlarzt muss diesen selbst besorgen und bezahlen.
Hauptverbandsnummer: wird dem Kassenarzt durch den Hauptverband zugeteilt, der Wahlarzt erhält keine solche Nummer:
AUSNAHME: Invertragnahme mit zumindest einer "kleinen" Kasse oder Vorsorgeuntersuchungsvertrag.
Kostenrückersatz
Leider erhalten Sie nur 80% der Kassentarife von der GKK zurück. Wenn Sie es wünschen wird Ihnen die GKK die Rechnung genau aufsplitten, so haben Sie die Möglichkeit ein wenig in die Rückerstattungspraxis der GKK Einblick zu nehmen.
Im § 28 der Krankenordnung der GKK sind die Erfordernisse für die Kostenerstattung bei Wahlarzthilfe genau aufgelistet. Der Patient hat dem Wahlarzt das vollständige Honorar vor Einreichung der Originalhonorarnote bei der Kasse zu bezahlen.
Die Honorarnote hat folgende Angaben zu enthalten:
- Vor- und Familienname des Anspruchsberechtigten
- Versicherungsnummer
- Wohnadresse
- bei Behandlung eines Angehörigen auch die Daten 1 bis 3
- Zahlungsbestätigung; z. B. Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug
- Ausstellungsdatum
- Angaben, die nach Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung notwendig sind
- Angaben über die ärztlichen Leistungen:
- Diagnose und Therapie
- Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen etc.
- bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen die
entsprechende Begründung
- die Sonderleistungen
- Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden, bei Nachtvisiten und
Nachtordinationen auch die Uhrzeit
Für die "kleinen Kassen" empfiehlt es sich, bezüglich des Rückersatzes ebenfalls nach obigen Bestimmungen vorzugehen.
